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BFH, 24.05.2006 - VI B 122/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 § 12 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
NZB: Aufwendungen für Zahnbehandlung als WK - datenbank.nwb.de
Frage der Berücksichtigung von Zahnbehandlungskosten als Werbungskosten nicht von grundsätzlicher Bedeutung; keine Zulassung der Revision wegen Rechtsfrage, die nicht zum Streitgegenstand des Klageverfahrens gehört
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 31.08.2005 - 2 K 328/02
- BFH, 24.05.2006 - VI B 122/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 10.04.2003 - X B 109/02
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung
Auszug aus BFH, 24.05.2006 - VI B 122/05
Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die von ihm herausgestellte Frage im Streitfall entscheidungserheblich und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082). - BFH, 30.10.2002 - IX B 129/02
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG
Auszug aus BFH, 24.05.2006 - VI B 122/05
Dies gilt auch, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen nach seiner Ansicht vorliegenden Verfassungsverstoß stützt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.). - BFH, 23.08.1991 - VI B 44/91
Auf gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß gestützte …
Auszug aus BFH, 24.05.2006 - VI B 122/05
Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob unter dem Gesichtspunkt des sog. gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses die Besteuerung des Klägers im Streitjahr beeinflusst werden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1991 VI B 44/91, BFHE 165, 172, BStBl II 1991, 885). - BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
Aberkennung des Vorsteuerabzuges bei Leistungen von Subunternehmers, die eine …
Auszug aus BFH, 24.05.2006 - VI B 122/05
Denn für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842).